KONFORMITÄTSERKLÄRUNG


In der EU gilt für keramische Gegenstände die Richtlinie 84/500/EWG, die in Österreich national als Keramik-Verordnung (BGBl. Nr. 893/1993) umgesetzt wurde. Im Unterschied zur EU-Richtlinie sind darin nicht nur Grenzwerte für Blei und Cadmium, sondern zusätzlich auch für Antimon, Barium und Zink festgelegt. Für diese Gegenstände ist innerhalb der Lieferkette bis zum Einzelhandel eine vom Unternehmer ausgestellte Konformitätserklärung erforderlich.

Für den Download unserer Konformitätserklärung einfach den untenstehenden Button drücken.


Ein auf einem Gegenstand vorhandenes Lebensmitteleignungssymbol (Glas und Gabel) garantiert, dass dieser für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen und geeignet ist. Auf Gegenständen, die eindeutig für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen sind (z.B. Trinkgläser, Kochtöpfe, etc.), … muss dieses Symbol jedoch nicht angebracht sein.

 

Quellenangabe _ www.ages.at/mensch/ernaehrung-lebensmittel/lebensmittelinformationen/lebensmittelkontaktmaterialien